Laut der neu eingeführten Grundsteuerreform 2022 werden alle Grundstücke nach einem eigenen Verfahren neu bewertet. Hierfür müssen die Eigentümer außerdem eine Feststellungserklärung in elektronischer Form abgeben.
Grundsteuerreform – was ist das?
Die Grundsteuerreform wurde 2022 eingeführt, aufgrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im Jahr 2018, dass die bisherige Einheitsbewertung nicht mehr verfassungskonform ist. Denn die bisherige Bewertung behandle gleichartige Grundstücke unterschiedlich. Folglich wurde die Grundsteuerreform per Bundesgesetz neu geregelt. Ebenfalls wurde beschlossen, dass die Länder vom Bundesgesetz abweichen und ein eigenes Grundsteuermodell einführen können. Baden-Württemberg hat sich bei der Ermittlung der Grundsteuer B für das modifizierte Bodenwertmodell entschieden, da das Modell einfach, transparent und relativ unbürokratisch sei und die Eigentümer damit so wenig Aufwand wie möglich haben.
Die Feststellungserklärung und was es damit auf sich hat
Die Feststellungserklärung ist ebenfalls eine Neuregelung im Zuge der Grundsteuerreform. Mit der Umsetzung der Landesgrundsteuerreform geht eine Neubewertung aller Grundstücke sowie land- und forstwirtschaftlichen Betriebe einher. Die Neubewertung erfolgt durch das Finanzamt zum Stichtag 01. Januar 2022. Da hierfür nicht alle Daten (elektronisch) vorliegen muss eine Feststellungserklärung in elektronischer Form abgegeben werden. Eigentümer werden im Zeitraum von Mai bis Juni 2022 schriftlich hierüber informiert. Die Abgabe der Feststellungserklärung für die Grundsteuer soll ab dem 01. Juli 2022 möglich sein.
In Baden-Württemberg sind im Vergleich zu anderen Bundesländern die wenigsten Angaben bei der Feststellungserklärung gemacht worden. Für die Grundsteuer werden demnach folgende Daten benötigt:
- das Aktenzeichen, unter dem die Feststellungserklärung eingereicht werden muss
- die Grundstücksfläche
- der Bodenrichtwert
- ggfs. die überwiegende Nutzung zu Wohnzwecken
Wie wird die Grundsteuer berechnet?
Die Ermittlung der Grundsteuer B ergibt sich zukünftig (ab 01. Januar 2025) ausschließlich aus dem Bodenwert, für welchen die zwei Faktoren – Grundstücksfläche und Bodenrichtwert – miteinander multipliziert werden. Das Ergebnis der Berechnung ist dann der sogenannte Grundsteuerwert (bislang Einheitswert), der unabhängig von der Bebauung ist. Das Bewertungsergebnis wird anschließend mit der gesetzlich vorgegebenen Steuermesszahl multipliziert. Dieser Wert ergibt den Grundsteuermessbetrag.
Die reine Bodenwertsteuer wird zudem auf der Ebene der Steuermesszahl modifiziert: bei Grundstücken die überwiegend zu Wohnzwecken genutzt werden, wird die Steuermesszahl um 30 % verringert. Gleiches gilt für den sozialen Wohnungsbau und Kulturdenkmäler.
Im letzten Schritt wird der Hebesatz der Kommune auf den Grundsteuermessbetrag angewendet. Daraus ergibt sich dann die konkrete Grundsteuer.
Weitere und detailliertere Informationen zum Thema Grundsteuerreform 2022 erhalten Sie beim Bundesfinanzministerium.